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bbw Betonstahl-Biegebetrieb
Weißenfels GmbH & Co. KG
Große Deichstraße 1, 06667 Weißenfels
Telefon 0 34 43-39 14-0
Telefax 0 34 43-39 14 14

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Vertragsabschluss
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte ua., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-,
Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

II. Preise
1. Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
2. Bei Lieferung ab Werk (Streckenlieferungen) können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerkes ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben und Zölle sowie etwa neu hinzukommende Abgaben, Zölle, Frachten oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

III. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat bis zum l5. des der Lieferung ab Lager, Werk oder der angezeigten Fertigstellung des folgenden Monats ohne Verzug und ohne Skontoabzug so zu erfolgen, dar uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
2. Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des
Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschrie-bener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekennt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, dieKredit-würdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware unter-sagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. V 5 widerrufen. Wir sind berechtigt; in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.
5. Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferfristen und -termine
1. Alle von uns angebotenen Lieferfristen und -termine verstehen sich als annähernde Schätztermine aus der Sicht des Zeitpunkts der Angebotsabgabe, und sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Für die Vereinbarung von Festterminen bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zusage von unserer Seite. Liefertristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und-termine bezieh en sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lage r. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oderunterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen nach gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Erwächst dem Käufer, wegen einer Verzögerung, die in Folge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 v.H für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber 5 v.H. desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer ange-messenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrage zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. 4. währungs- und handelspolitische odersonstige hoheitlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen-oder Walzenbruch, Rohstoff-oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.

V. Eigentumsvorbehalt
1.Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2.Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 959 BGB, ohne
uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.Be-und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbin-
dung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehalts-ware im Sinne der Ziff 1.
3.Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemn den Ziff. 4 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5.Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 111/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Foderungsverkaufs an Factoring-Banken-ist der Käufer nur mit unserervorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten-sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6.Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
7.Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
8.Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Vl. Güter,, Maße und Gewichte
1. Guten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstattblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen und Werkstattblätter bestehen,
gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte).Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bis 2 v. H. können nicht gerügt werden. In der Versandanzeige angegebene StückzaTilen, Rundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.

VII. Abnahmen und Prüfbescheinigungen
1. Material wird nur dann angenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Material für das zwingende Abnahmen vorgeschrieben sind, wird durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert.
2. Abnahme und Besichtigung erfolgen auf Kosten des Käufers in dem Lieferwerk. Nimmt der Käufer die Abnahme bzw. Besichtigung nicht unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft vor, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme bzw. Besichtigung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm als geliefert zu berechnen.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nichtschriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oderTransporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart.
5. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials bei allen Geschäften auf den Käufer über.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr-und Minderliefe-
rungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zu den bei dem Abruf hzw, der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

IX. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
1. Mängel- auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind
nach Ablauf von 6 Monaten seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer
Stelle einwandfreie Ware, statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung derlnteressen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
3. Kommen wir der Ersatzlieferung- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängig-
machung des Vertrages zu.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbe-sondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche,
5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, - z B. sog. Ha-Material - stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
6, Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der AusschIuß gilt nicht, soweit wir in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer vertragsgemäßer Ware.
8. Die Ansprüche aufgrund von Mängelrüge und Gewährleistung verjähren, einerlei, ob es sich um offensichtliche oderverdeckte Mängel handelte, innerhalb von 6 Monaten seit Eingang der Ware am Bestimmungsort.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Verschulden bei
Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen
des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend.
2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Kündigungsfrist kürzer ist.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Weißenfels. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

XII. Sonderbedingungen für den Weiterverkauf von EGKS-Erzeugnissen.
1. Unser Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen nicht:
a) Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb des Bundesgebietes oder West-Berlin verbringen;
b) Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet oder West Berlin belassen, dorthin zurückliefern, zurückverbringen oder in ein anderes als in der Bestellung
genanntes Bestimmungsland liefern oder verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet oder in West-Berlin verarbeitet werden.
2. Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
3. Verstoßen der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 v. H. des Kaufpreises zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Käufers Ansprüche wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er uns auf Nachweis auch den unseren Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Der Käufer ist verpflichtet:
a) die in 7 bis 3 genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unverzüglich von ihm bekannt gewordenen Verstoßen Seiner
Abnehmer gegen diese Bedingungen in Kenntnis zu setzen.
b) die ihm aufgrund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.
4. Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionsvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des Gemeinsamen Marktes und des Hoheitsgebietes der Republik Österreich, des
Königreichs Schweden, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und auf dem Hoheitsgebiet der portugiesischen Republik. Das Gebiet des Gemeinsamen Marktes und die genannten Hoheitsgebiete der fünf Länder stehen hierbei dem Bundesgebiet und West-Berlin gleich.
5. Bei Gegenständen des Gemeinsamen Marktes der Montanunion ist unser Käufer verpflichtet, sich in seinen eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand, mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager, an die jeweils gültige Fassung der Bestimmungen der Art. 2.6 der Entscheidung Nr. 30/53 und der Bestimmungen der Entscheidungen Nr. 31/53 und 37/54 zu halten.

XIII. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.